1. April 2020

Abschrei­bung von Soft­ware hat es in sich

Die Ab­schrei­bung von Soft­ware ist eine Kunst für sich. Un­ter­schie­de bei Pro­gramm­ar­ten sind zu be­ach­ten so­wie die Fra­ge, ob sich GWG-Ab­schrei­­bung lohnt. Was bei der An­schaf­fung von Soft­ware zu­nächst sinn­voll er­scheint, kann Be­trieb­e steu­er­lich in ei­ne Fal­le führen.

Text: Midia Nuri

as Thema Abschrei­bung ist ziem­lich kompli­ziert. Und es macht die Materie nicht gerade einfa­cher, dass Unter­nehmer die Moda­li­täten bis zu einem gewissen Grad selbst gestalten können. Beispiels­weise beim Ansatz gering­wer­tiger Wirt­schafts­güter (GWG). Eine ganz beson­dere Heraus­for­de­rung aller­dings ist die Abschrei­bung von Soft­ware und EDV-Technik. Unter­nehmer sollten Inves­ti­tionen in Soft­ware oder IT und teils auch Firmen-Website darum eng mit der Planung von Inves­ti­tionen und Abschrei­bungen anderer Wirt­schafts­güter abstimmen. Weil sich die GWG-Abschrei­bung auf die Abschrei­bung aller Güter bis 1.000 Euro Einkaufs­preis auswirkt, entstehen steu­er­liche Chancen wie auch Fallen. Ins Gespräch mit dem Steuer­berater gehört also immer das gesamte Planungs­paket rund um Gewinn­erwar­tungen und Inves­ti­tionen jeder Art. Je voraus­schau­ender Firmen­chefs planen, desto besser können sie steu­er­lich gestalten.

Bei Ab­schrei­bung von Soft­ware zäh­len Fein­hei­ten

Grund­sätz­lich scheint die Abschrei­bung von Soft­ware einfach. Stan­dard­soft­ware schreiben Unter­nehmer über einen Nutzungs­zeit­raum von drei Jahren ab – außer, sie haben sie mit Hard­ware zusammen in einem Bundle erworben. Kostet sie bis zu 800 Euro netto, kann sie sofort im glei­chen Jahr komplett als gering­wer­tiges Wirt­schaftsgut ange­setzt werden. Inha­bern klei­nerer Betriebe reicht diese Abzugs­mög­lich­keit selbst dann oft, wenn sie mehrere Arbeits­plätze mit Betriebs­system und Office-Paket ausstatten. Sofort­abzug oder Abschrei­bung über drei Jahre – das ist also bei Stan­dard­soft­ware die Devise. Doch schon wer im selben Jahr weitere Wirt­schafts­güter für bis 1.000 Euro anschaffen will, sollte sich genauere Gedanken machen. Schließ­lich wirkt sich die Entschei­dung für den Abschrei­bungs­pool als Vari­ante der GWG-Abschrei­bung auf die Abschrei­bung aller anderen Wirt­schafts­güter bis 1.000 Euro Einkaufs­preis in dem betref­fenden Jahr aus – günstig oder ungünstig.

Abschrei­bung von Soft­ware oder im­ma­te­riel­les Wirt­schaftsgut?

Die Abschrei­bung per GWG-Pool mag beispiels­weise im Fall von Möbel­stü­cken dank einer dadurch deut­lich kürzeren Abschrei­bungs­dauer günstig sein. Dagegen dürfte sich kaum ein Selbst­stän­diger über die per Abschrei­bungs­pool auf fünf Jahre verlän­gerte Ansatz­dauer von Soft­ware freuen. Für jeden, der verschieden lang genutzte und in der AfA-Tabelle entspre­chend unter­schied­lich bewer­tete Wirt­schafts­güter kaufen will, gilt also: Bespre­chen Sie mit dem Steuer­berater das Timing der Inves­ti­tionen und die steu­er­lich mit Blick auf die Gewinn­erwar­tung sinn­volle Gestal­tung. Schließ­lich haben Unter­nehmer hierfür die Wahl und können gestalten. Rück­sprache empfiehlt sich auch, wenn der Unter­nehmer neben Stan­dard­soft­ware zusätz­lich maßge­schnei­derte Soft­ware anschaffen will. Denn die Möglich­keit zur vergleichs­weise schnellen Abschrei­bung räumt der Gesetz­geber nur für soge­nannte Trivi­al­pro­gramme ein – also für Stan­dard­soft­ware. Andere Soft­ware stuft der Fiskus als imma­te­ri­elles Wirt­schaftsgut ein. Dafür gelten eigene Regeln. Auch die Abschrei­bungs­dauer kann sich verlän­gern.

Abschrei­bung von Soft­ware läuft un­ter­schied­lich lang

Für ERP-Soft­ware beispiels­weise hat das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium der Finanz­ver­wal­tung Vorgaben gemacht. Das Minis­te­rium legt fest, welche im Zusam­men­hang mit ERP-Soft­ware anfal­lenden Kosten sofort als Betriebs­aus­gaben abziehbar sind, nämlich Aufwen­dungen für

• Vorkosten
• Mitar­bei­ter­schu­lung
• Wartung
• Pilot­ein­sätze
• Daten­mi­gra­tion

Wer Soft­ware least, zieht natür­lich auch die anfal­lenden Gebühren sofort als Betriebs­aus­gaben ab. Doch für die Abschrei­bung gekaufter ERP-Lösungen gilt dann eine betriebs­üb­liche Nutzungs­dauer von fünf Jahren. Unter­nehmer müssen sie über fünf Jahre oder alter­nativ gemäß der Rest­nut­zungs­dauer abschreiben, so das BMF-Schreiben. Was Unter­nehmer für ihre indi­vi­du­elle Soft­ware jeweils ansetzen sollten, weiß der Steuer­berater. Er hilft auch, die steu­er­li­chen Vorgaben etwa bei späteren Updates oder dem Kauf von Programm­ak­tua­li­sie­rungen zu beachten. Zu den Kosten von Kauf und Regis­trie­rung einer Domain – also der Adresse der Website – sollten Unter­nehmer eben­falls den Steuer­berater fragen. Denn die unter­liegt als imma­te­ri­elles Wirt­schaftsgut nicht der Abnut­zung, wie der Bundes­fi­nanzhof (BFH) urteilte.

Teil­wert­abschreibung für vor­zei­tig er­neu­er­te Soft­ware prüfen

Mit dem Steuer­berater lässt sich die Abschrei­bung diverser Inves­ti­tionen in Soft­ware und andere Wirt­schafts­güter über Jahre hinweg steu­er­lich geschickt planen. Gerade rund um den Jahres­wechsel finden sich so durch Schieben oder Vorziehen von Ausgaben bis 1.000 Euro steu­er­lich güns­tige Lösungen. Der Abschrei­bungs­pool erleich­tert etwa den Schnell­abzug von lang­le­bigen Wirt­schafts­gü­tern in einem Wirt­schafts­jahr. Setzen sie die Pool-Abschrei­bung an, sollten Unter­nehmer dafür Schnell­läufer wie etwa Stan­dard­soft­ware besser erst nach dem Jahres­wechsel oder noch im Vorjahr anschaffen. Außer Konkur­renz läuft mit Blick auf die Pool-Abschrei­bung von Wirt­schafts­gü­tern zwischen 250,01 und 1.000 Euro der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag. Den dürfen Unter­nehmer zwar nicht für Soft­ware und andere imma­te­ri­elle Wirt­schafts­güter in Anspruch nehmen – aber viel­leicht für eine hierfür aufge­scho­bene Inves­ti­tion. Mit Blick insbe­son­dere auf vorge­zo­gene Anschaf­fungen sollten Unter­nehmer mit dem Steuer­berater die Möglich­keit von Sonder­ab­schrei­bungen oder auch Teil­wert­ab­schrei­bungen bespre­chen: für womög­lich noch nicht voll abge­schrie­bene, aber bereits ausge­tauschte Soft­ware.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg