10. Oktober 2015

Haftungs­be­schrän­kung: ausge­klü­gelte Konstruk­tion

Viele Unter­nehmer nutzen die GmbH, damit sie wirt­schaft­lich freier agieren können. Um ihr Privat­ver­mögen so vor betrieb­li­chen Risiken zu schützen, müssen sie jedoch ihre Rechte als Geschäfts­führer genau kennen und akri­bisch ihre Pflichten beachten.

Text: Harald KleinD&O-POLICE: Zur klas­si­schen Risi­ko­vor­sorge für die Firma zählen unter anderem Betriebs­haft­pflicht-, Gebäude- und Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung. Die GmbH kann auch den Geschäfts­führer schützen. Eine D&O-Police (Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung) trägt den fahr­lässig vom Geschäfts­führer verur­sachten Schaden.

TYPI­SCHE SCHA­DENS­FÄLLE: Der Geschäfts­führer hat die Bonität eines Kunden, dessen Forde­rung ausfällt, vorher nicht geprüft. Oder Förder­mittel für die GmbH zu spät bean­tragt. Oder einen fälligen Insol­venz­an­trag zu spät gestellt. Für die daraus entste­henden Schäden müsste er jeweils persön­lich haften.

VERSI­CHE­RUNGS­NEHMER: Abge­schlossen wird die Police von der GmbH. Kondi­tionen und Prämi­en­höhe ermit­teln Versi­cherer aus wirt­schaft­li­cher Lage, Größe und Geschäfts­feld des Unter­neh­mens. Weitere Auskünfte kann der Steuer­berater geben.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 03/2015