23. Juni 2013

Haftung der Eltern minder­jäh­riger Kinder, die an Inter­net­tausch­börsen teil­nehmen

Das Internet ist mitt­ler­weile nicht mehr wegzu­denken, die Kinder wachsen damit wie selbst­ver­ständ­lich auf und sind ihren Eltern häufig sogar voraus.

Dies ist grund­sätz­lich auch unpro­ble­ma­tisch. Was ist jedoch, wenn die minder­jäh­rigen Kinder bestimmte Regeln miss­achten und über das erlaubte Maß hinaus im Internet aktiv sind? Haften die Eltern für ille­gales Verhalten ihrer minder­jäh­rigen Kinder im Internet? Hier­über hat der Bundes­ge­richtshof nun mit dem wich­tigen Urteil vom 15. November 2012 zum File­sha­ring entschieden (AZ: I ZR 74/12).

Thema File­sha­ring. File­sha­ring (englisch für Dateien teilen, sinn­gemäß Datei­frei­gabe oder gemein­samer Datei­zu­griff) ist das direkte Weiter­geben von Dateien zwischen Benut­zern des Inter­nets (meist) unter Verwen­dung eines File­sha­ring-Netz­werks.

Dabei befinden sich die Dateien norma­ler­weise auf den Compu­tern der einzelnen Teil­nehmer oder dedi­zierten Servern, von wo sie an inter­es­sierte Nutzer verteilt werden. Im Regel­fall werden Dateien von den einzelnen Nutzern sowohl herun­ter­ge­laden als auch gleich­zeitig an andere Netz­werk­teil­nehmer hoch­ge­laden. Für den Zugriff auf File­sha­ring-Netz­werke sind spezi­elle Compu­ter­pro­gramme, Browser oder Browser-Add-ons erfor­der­lich.

Sach­ver­halt. Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermitt­lungen eines von diversen Tonträ­ger­her­stel­lern beauf­tragten Unter­neh­mens in einer Inter­net­tausch­börse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audio­da­teien zum kosten­losen Herun­ter­laden ange­boten. Die Kläge­rinnen stellten Straf­an­zeige gegen unbe­kannt und teilten der Staats­an­walt­schaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermitt­lungs­ver­fahren einge­holten Auskunft des Inter­net­pro­vi­ders war die IP-Adresse zur frag­li­chen Zeit dem Inter­net­an­schluss der Eltern eines minder­jäh­rigen Kindes zuge­wiesen. Sie hatten den Inter­net­an­schluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfü­gung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag einen gebrauchten PC über­lassen hatten.

Bei einer vom zustän­digen Amts­ge­richt ange­ord­neten Durch­su­chung der Wohnung der Eltern wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes beschlag­nahmt. Auf dem Computer waren die Tausch­bör­sen­pro­gramme „Morpheus“ und „Bear­share“ instal­liert; das Symbol des Programms „Bear­share“ war auf dem Desktop des PC zu sehen.

Abmah­nung und Scha­dens­er­satz­an­spruch. Nach Einsicht­nahme in die Ermitt­lungs­akte der Staats­an­walt­schaft ließen die Tonträ­ger­her­steller die Eltern durch einen Rechts­an­walt abmahnen und zur Abgabe einer straf­be­wehrten Unter­las­sungs­er­klä­rung auffor­dern. Die Eltern gaben die Unter­las­sungs­er­klä­rung ab. Sie weigerten sich jedoch, Scha­dens­er­satz zu zahlen und die Abmahn­kosten zu erstatten.

Die Tonträ­ger­her­steller sind jedoch der Ansicht, die Eltern seien wegen einer Verlet­zung ihrer elter­li­chen Aufsichts­pflicht zum Ersatz des Scha­dens verpflichtet, der durch das unbe­fugte öffent­liche Zugäng­lich­ma­chen der Musik­stücke entstanden sei. Sie nahmen die Eltern wegen des öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chens von 15 Musik­auf­nahmen auf Zahlung von Scha­dens­er­satz in Höhe von 200 Euro je Titel, insge­samt also 3.000 Euro nebst Zinsen sowie auf Erstat­tung von Abmahn­kosten in Höhe von 2.380,80 Euro in Anspruch.

Entschei­dungen des Land­ge­richts und des Ober­lan­des­ge­richts. Das Land­ge­richt Köln hat der Klage der Tonträ­ger­her­steller statt­ge­geben. Die Beru­fung der Eltern vor dem Ober­lan­des­ge­richt Köln ist ohne Erfolg geblieben. Die Eltern waren damit in den ersten beiden Instanzen unter­legen.

Das Ober­lan­des­ge­richt Köln hat dabei ange­nommen, die Eltern hafteten für den durch das ille­gale File­sha­ring ihres minder­jäh­rigen Sohnes entstan­denen Schaden, weil sie ihre elter­liche Aufsichts­pflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhal­tung der von ihnen aufge­stellten Verhal­tens­re­geln für die Inter­net­nut­zung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrol­liert.

Hätten die Eltern auf dem Computer ihres Sohnes tatsäch­lich eine Fire­wall und ein Sicher­heits­pro­gramm instal­liert, das bezüg­lich der Instal­la­tion weiterer Programme auf „keine Zulas­sung“ gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die File­sha­ring-Soft­ware nicht instal­lieren können. Hätten die Eltern den PC ihres Sohnes monat­lich über­prüft, hätten sie die von ihrem Sohn instal­lierten Programme bei einem Blick in die Soft­ware­liste oder auf den Desktop des Compu­ters entde­cken müssen.

Aufhe­bung durch den Bundes­ge­richtshof. Der BGH hat die Entschei­dung des Beru­fungs­ge­richts im Revi­si­ons­ver­fahren aufge­hoben und die Klage abge­wiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichts­pflicht über ein normal entwi­ckeltes 13-jähriges Kind, das ihre grund­le­genden Gebote und Verbote befolgt, regel­mäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechts­wid­rigen Teil­nahme an Inter­net­tausch­börsen belehren.

Eine Verpflich­tung der Eltern, die Nutzung des Inter­nets durch das Kind zu über­wa­chen, den Computer des Kindes zu über­prüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teil­weise) zu versperren, besteht grund­sätz­lich nicht. Zu derar­tigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhalts­punkte für eine rechts­ver­let­zende Nutzung des Inter­net­an­schlusses durch das Kind haben.