7. Juni 2013

Einheit­li­cher euro­päi­scher Zahlungs­ver­kehrs­raum SEPA

Ab 1. Februar 2014 gibt es den einheit­lich euro­päi­schen Zahlungs­ver­kehrs­raum – SEPA (Single Euro Payments Area). Bisher mussten die Banken verschie­dene Systeme neben­ein­ander betreiben. Ab diesem Zeit­punkt können bargeld­lose Zahlungen auch über die Länder­grenzen hinaus so einfach getä­tigt werden wie im Heimat­land. Dieser Artikel gibt einen Über­blick, was auf Sie zukommen wird.

SEPA-Projekt und SEPA-Raum. Zur Schaf­fung eines einheit­li­chen euro­päi­schen Zahlungs­ver­kehrs­raums hat die euro­päi­sche Kredit­wirt­schaft das SEPA-Projekt ins Leben gerufen.

Die Verant­wor­tung für den Harmo­ni­sie­rungs­pro­zess liegt beim Euro­pean Payments Council (EPC). SEPA umfasst dabei Zahlungen in Euro inner­halb der SEPA-Länder unter Berück­sich­ti­gung folgender Zahl­ver­fahren:

  • SEPA-Last­schriften (Direct Debit)
  • SEPA-Über­wei­sungen (Credit Transfer)
  • SEPA-Karten­zah­lungen (Cards Frame­work)

Den SEPA-Raum bilden folgende Länder:
die EU-Mitglied­staaten Belgien, Bulga­rien, Däne­mark, Deutsch­land, Estland, Finn­land, Frank­reich, Grie­chen­land, Irland, Italien, Lett­land, Litauen, Luxem­burg, Malta, Nieder­lande, Öster­reich, Polen, Portugal, Rumä­nien, Schweden, Slowakei, Slowe­nien, Spanien, Tsche­chien, Ungarn, Verei­nigtes König­reich von Groß­bri­tan­nien und Zypern. Weiterhin die EWR-Staaten Island, Liech­ten­stein, Norwegen sowie die weiteren Staaten/Gebiete Schweiz, Monaco, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon.

IBAN und BIC. Die wich­tigsten Neue­rungen des SEPA-Verfah­rens sind IBAN (Inter­na­tional Bank Account Number) und BIC (Bank Iden­ti­fier Code). Sie lösen Konto­nummer und Bank­leit­zahl ab. Mit dem SEPA-Verfahren ist eine Inlands­zah­lung nicht mehr von einer Zahlung z. B. nach Italien zu unter­scheiden.

IBAN bezeichnet die Inter­na­tional Bank Account Number. Sie wird künftig die Konto­nummer ersetzen. Die IBAN (max. 34 Stellen) setzt sich aus dem Länder­code mit 2 Stellen, der Prüf­ziffer mit 2 Stellen und der Konto-ID mit maximal 34 Stellen zusammen.

Die Bank­leit­zahl wird durch einen soge­nannten BIC (Bank Iden­ti­fier Code) abge­löst. Der BIC iden­ti­fi­ziert ein Kredit­in­stitut welt­weit eindeutig und setzt sich wie folgt zusammen: Banken­code mit 4 Stellen, Länder­code mit 2 Stellen, Orts­code mit 2 Stellen und Fili­al­code mit 3 Stellen.

Wegfall der Einzugsermächtigung/Einführung der SEPA-Last­schrift. Mit SEPA fällt die Einzugs­er­mäch­ti­gung weg. Die zukünf­tige SEPA-Last­schrift kann nur noch schrift­lich erteilt werden. Online gestellte oder tele­fo­ni­sche Aufträge sind nicht mehr möglich.

Zahlungs­emp­fänger, die die SEPA-Last­schrift nutzen, benö­tigen ein SEPA-Last­schrift­mandat.

Ein SEPA-Last­schrift­mandat ist die recht­liche Legi­ti­ma­tion für den Einzug von SEPA-Last­schriften. Ein Mandat umfasst sowohl die Zustim­mung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Last­schrift an den Zahlungs­emp­fänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungs­dienst­leister zur Einlö­sung der Zahlung.

Dabei wird ein exaktes Fällig­keits­datum für die Konto­be­las­tung einge­führt. Jedes SEPA-Last­schrift­mandat erhält dabei zudem eine eindeu­tige Mandats­re­fe­renz.  Die Mandats­re­fe­renz ist ein vom Zahlungs­emp­fänger indi­vi­duell verge­benes Kenn­zei­chen eines Mandats (z. B. Rech­nungs­nummer oder Kunden­nummer).

In Verbin­dung mit der Identifikations­nummer des Last­schrift­ein­rei­chers (soge­nannte Gläu­biger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer) wird damit jedes Mandat eindeutig iden­ti­fi­ziert. Die Gläu­biger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer ist eine konto­un­ab­hän­gige und eindeu­tige Kenn­zeich­nung des Last­schrift­gläu­bi­gers. Last­schriften können ohne diese Gläu­biger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer nicht mehr verar­beitet werden.

Unter­schei­dung der SEPA-Last­schrift. Im Gegen­satz zur deut­schen Last­schrift gibt es bei der SEPA-Last­schrift neue Bestand­teile, die höheren Aufwand bedeuten. Zu unter­scheiden ist hier zwischen der SEPA-Basis­last­schrift und der SEPA-Firmen­last­schrift:

SEPA-Basis­last­schrift (SDD Core). Die SEPA-Basis­last­schrift (SDD Core) ist mit dem heutigen Einzugs­er­mäch­ti­gungs­ver­fahren vergleichbar. Zunächst ist ein Mandat erfor­der­lich. Der Zahlungs­emp­fänger (Creditor) wird vom Zahlungs­pflich­tigen (Debitor) ermäch­tigt, Last­schriften zu ziehen. Die konto­füh­rende Bank wird beauf­tragt, die über­mit­telten Last­schrift­an­wei­sungen zu erfüllen und das entspre­chende Konto zu belasten. Die Bank des Zahlungs­pflich­tigen ist nicht verpflichtet, das Mandat zu prüfen.

Gemäß den Regel­werken für die SEPA-Basis­last­schrift müssen erst­ma­lige Last­schriften fünf Tage vor Fällig­keit bei der Zahl­stelle vorliegen, darauf folgende Zahlungen hingegen mindes­tens zwei Tage vor Fällig­keit. Die Vorlauf­frist für einma­lige Last­schriften beträgt eben­falls fünf Tage. Einer SEPA-Basis-Last­schrift kann inner­halb von acht Wochen nach Konto­be­las­tung wider­spro­chen werden, sodass der Belas­tungs­be­trag wieder gutge­schrieben wird.

Die Wider­spruchs­frist beträgt acht Wochen nach dem Zeit­punkt der Konto­be­las­tung. Die Vorlauf­fristen betragen bei erst­ma­ligen Einzug 5 Bank­tage, bei Folge­einzug 2 Bank­tage.

SEPA-Firmen­last­schrift (SDD B2B). Die SEPA-Firmen­last­schrift (SDD B2B) ist mit dem heutigen Abbu­chungs­ver­fahren vergleichbar. Abwei­chend von der SEPA-Basis­last­schrift sind bei der SEPA-Firmen­last­schrift (SEPA Direct Debit B2B) folgende Merk­male zu beachten:

  • Einzüge erfolgen nur zwischen Nicht­ver­brau­chern
  • Es ist ein B2B-Mandat erfor­der­lich
  • Der Zahlungs­pflich­tige muss seiner Bank das Mandat vorlegen
  • Die Last­schrift muss spätes­tens einen Tag vor Fällig­keit der Bank des Zahlungs­pflich­tigen vorliegen
  • Keine Rück­ga­be­mög­lich­keit durch den Zahlungs­pflich­tigen wegen Wider­spruchs

SEPA-Über­wei­sungen. Seit Januar 2008 können Über­wei­sungen in Euro inner­halb Deutsch­lands und grenz­über­schrei­tend in alle SEPA-Teil­neh­mer­länder per SEPA-Über­wei­sung (Credit Transfer) durch­ge­führt werden. Ab Februar 2014 löst die SEPA-Über­wei­sung das natio­nale Über­wei­sungs­ver­fahren in den Euro­län­dern endgültig ab. Der Über­wei­sende und der Begüns­tigte sowie deren Zahlungs­dienst­leister werden bei der SEPA-Über­wei­sung durch die IBAN und den BIC iden­ti­fi­ziert.

SEPA-Karten­zah­lungen. Mit dem Rahmen­werk für den SEPA-Karten­ver­kehr (SEPA Cards Frame­work; SCF) wurden gene­relle Anfor­de­rungen an Zahlungs­dienst­leister, Karten­sys­teme und andere Markt­teil­nehmer defi­niert, durch die Karten­zah­lungen und Bargeld­ab­he­bungen inner­halb des einheit­li­chen Euro-Zahlungs­ver­kehrs­raumes ebenso schnell, sicher und effi­zient abge­wi­ckelt werden sollen wie im Heimat­land.