31. März 2012

Wie kann man Verluste steu­er­lich nutzen?

Verluste zu erleiden ist an sich eine sehr unan­ge­nehme Situa­tion. Leider treten sie bei nahezu jedem wirt­schaft­li­chen Sektor irgend­wann mal auf. Umso besser ist es dann, wenn man zumin­dest etwas Vorteil­haftes aus der Verlust­si­tua­tion ziehen kann, indem man steu­er­lich die Verluste mit postiven Einkünften verrechnet und so Steuern spart.

Allge­meines. Grund­sätz­liche Voraus­set­zung für die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung von Verlusten ist, dass sie im Rahmen einer steu­er­baren Einkunftsart entstehen. Dies bedeutet in erster Linie, dass sie nicht aus Lieb­ha­berei entstanden sind. Bei Lieb­ha­berei verwei­gert der Fiskus mangels Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht die Aner­ken­nung der Verluste, so dass sie unge­nutzt verpuffen. Damit dies nicht passiert, muss man dem Finanzamt im Zweifel nach­weisen, dass man bei der verlust­brin­genden Einkunftsart mit Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht gehan­delt hat. Hierzu gibt es unzäh­lige Recht­spre­chungen und zahl­reiche Methoden, je nach dem welche Art der Einkünfte betroffen ist. Wichtig ist: Der Steu­er­pflich­tige muss (ggf. nach­weis­lich) beab­sich­tigen entweder einen Total­ge­winn bei den Gewinn­ein­kunfts­arten oder einen Total­über­schuss der Einnahmen über die Werbungs­kosten bei den Über­schuss­ein­kunfts­arten zu erzielen. Für die Verlust­be­rück­sich­ti­gung an sich gibt es unter­schied­liche Möglich­keiten.

Der Verlust­aus­gleich. Beim Verlust­aus­gleich exis­tiert ein hori­zon­taler und ein verti­kaler Verlust­aus­gleich. Der hori­zon­tale Verlust­aus­gleich sorgt dafür, dass die Verluste mit posi­tiven Einkünften aus der glei­chen Einkunftsart verrechnet werden können. Hat der Steu­er­pflich­tige also Über­schüsse aus einem Vermie­tungs­ob­jekt aber Verluste aus einem anderen, werden die beiden Werte mitein­ander verrechnet, so dass es bei glei­chen Höhen hieraus zu keiner Steu­er­zah­lung kommt. Der verti­kale Verlust­aus­gleich beinhaltet die Verrech­nung zwischen unter­schied­li­chen Einkunfts­arten. Hat beispiels­weise ein Steu­er­pflich­tiger Verluste aus einem Einzel­un­ter­nehmen (nega­tive Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb) und Über­schüsse aus einer Arbeit­neh­mer­tä­tig­keit (Einkünfte aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit), so können beide Beträge gegen­ein­ander aufge­rechnet werden und eben­falls bei glei­chen Beträgen zu einer Steu­er­last von null führen. Wichtig ist, dass der Verlust­aus­gleich immer nur inner­halb eines Veran­la­gungs­zeit­raumes möglich ist.

Der Verlust­rück­trag. Bleiben nach dem Verlust­aus­gleich Verluste übrig, die nicht mit posi­tiven Einkünfte aus dem glei­chen Veran­la­gungs­zeit­raum verrechnet werden konnten, gibt es die Möglich­keit die Verluste in den voran­ge­gan­genden Veran­la­gungs­zeit­raum zurück­zu­tragen. Dies ist bis zu einer Höhe von 511.500 Euro bzw. bei zusam­men­ver­an­lagten Ehegatten bis zu 1.023.000 Euro möglich. Dadurch wird der Gesamt­be­trag der Einkünfte des Vorjahres vorrangig vor Sonder­aus­gaben, außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen und sons­tigen Abzugs­be­trägen um die Verluste verrin­gert und es kommt in der Regel zu einer Steu­er­rück­zah­lung. Der Verlust­rück­trag wird durch das Finanzamt von Amts wegen berück­sich­tigt. Soll also der Verlust­rück­trag aus Opti­ma­li­täts­gründen nicht in voller Höhe berück­sich­tigt werden, muss dies bean­tragt werden.

Der Verlust­vor­trag. Der Verlust­vor­trag erfolgt grund­sätz­lich zeit­lich unbe­grenzt und wird ausge­führt, ohne dass der Steu­er­pflich­tige einen Antrag auf Nicht­aus­füh­rung wie beim Verlust­rück­trag vornehmen kann. Vortrag heißt hierbei, dass die Verluste mit dem posi­tiven Gesamt­be­trag der Einkünfte des oder der folgenden Veran­la­gungs­zeit­räume verrechnet werden und so die Steu­er­last sinkt. Dies geschieht, indem bis zu 1 Million Euro bzw. im Falle zusam­men­ver­an­lagter Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro den Gesamt­be­trag der Einkünfte vorrangig vor Sonder­aus­gaben, außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen und sons­tigen Abzugs­be­trägen verrin­gern. Darüber hinaus werden 60 Prozent des 1 bzw. 2 Millionen Euro über­stei­genden Gesamt­be­trags der Einkünfte (eben­falls wieder vorrangig vor Sonder­aus­gaben, außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen und sons­tigen Abzugs­be­trägen) mit Verlusten verrechnet. Durch den Verlust­vor­trag kann es also zu einer Steu­er­erleich­te­rung in den Veran­la­gungs­zeit­räumen kommen, die auf den oder die Verlust­jahre folgen.