27. September 2011

Erneute Reform des Wider­rufs­rechts

Nach der letzten großen Reform des Wider­rufs­rechts im Juni 2010 – mit dieser wurden insbe­son­dere die Muster­wi­der­rufs- und Muster­rück­ga­be­be­leh­rung in das EGBGB (Einfüh­rungs­ge­setz zum Bürger­li­chen Gesetz­buche) aufge­nommen – wurde nun wieder ein neues Wider­rufs­recht beschlossen.

Auf Grund der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofes vom 03.09.2009 war der Gesetz­geber gezwungen, das Muster der Wider­rufs­be­leh­rung abzu­än­dern.

Gegen­stand des Verfah­rens war die Rück­ab­wick­lung eines Fern­ab­satz­ver­trags. Streitig war, ob der Versender berech­tigt war, im Rahmen der Rück­ge­währ des Kauf­preises diesen um den Werter­satz einer durch den Erwerber erfolgten Nutzung zu vermin­dern.

Im vorlie­genden Fall hatte die Käuferin eines Note­books nach acht Monaten den Vertrag wider­rufen. Der ursprüng­liche Kauf­preis betrug 278,00 Euro. Der Widerruf war frist­ge­recht, da der Verkäufer nicht über das Wider­rufs­recht belehrt hatte.

Da der Verkäufer der Käuferin den Kauf­preis nicht erstattet hat, hat sie Klage vor dem Amts­ge­richt Lahr auf Rück­zah­lung des Kauf­preises erhoben.

Nach den Vorschriften des BGB war die Käuferin zur Erstat­tung eines Werter­satzes für die Nutzung der Ware verpflichtet. Der durch­schnitt­liche Miet­preis für ein Note­book für diese Zeit lag nach Ansicht des Verkäu­fers bei 316,80 Euro.

Der EuGH hat hierzu entschieden, dass die gene­relle Aufer­le­gung eines Werter­satzes für die Nutzung der gekauften Ware mit den Zielen der Fern­ab­satz­richt­linie unver­einbar ist.

Müsste der Verbrau­cher einen so hohen Werter­satz leisten würde er viel­leicht aus diesem Grund den Vertrag nicht wider­rufen. Die Vorschriften zum Werter­satz nach Ausübung des Wider­rufs­rechtes waren folg­lich euro­pa­rechts­widrig.

Reform des Wider­rufs­rechts. Folge der Reform ist eine neue Formu­lie­rung der Wider­rufs­be­leh­rung. Dies hat für alle Online-Anbieter von Waren und Dienst­leis­tungen zur Folge, dass die alten Muster­texte voll­ständig durch die neuen ersetzt werden müssen.

Der Unter­nehmer erhält zukünftig vom Verbrau­cher nur Werter­satz, „soweit dieser die gelie­ferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigen­schaften und die Funk­ti­ons­weise hinaus­geht“.

Eine inten­sive Nutzung durch den Verbrau­cher wird demnach nicht möglich sein. Klei­dungs­stücke werden so anpro­biert werden dürfen.

Der Verbrau­cher wird diese jedoch nicht länger tragen dürfen. Insge­samt erscheint die neue Rege­lung also inter­es­sen­ge­recht zu sein.

Der Verbrau­cher soll mithin in den Stand versetzt werden, als ob er die Ware in einem Kauf­haus prüfen würde.

Weitere Voraus­set­zung wird sein, dass der Unter­nehmer den Verbrau­cher auf diese Rege­lung hinge­wiesen und auf dessen Wider­rufs­recht aufmerksam gemacht hat.

Der Gesetz­geber hat zudem klar­ge­stellt, dass der Widerruf „auch durch Rück­sen­dung der Sache“ erfolgen kann.

Ferner wurde gere­gelt, dass dem Verbrau­cher die regel­mä­ßigen Kosten der Rück­sen­dung vertrag­lich aufer­legt werden dürfen, wenn der Preis der zurück­zu­sen­denden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über­steigt. Neu ist das Wort „regel­mäßig“.

Den Händ­lern wird eine Über­gangs­frist von drei Monaten nach Inkraft­treten einge­räumt, um die Ände­rungen anzu­nehmen und umzu­setzen. Wann das Gesetz in Kraft treten wird, ist jedoch noch nicht ersicht­lich.

Dies ist jedoch unbe­dingt zu beob­achten, da nicht mehr aktu­elle Wider­rufs­be­leh­rungen dann even­tuell abge­mahnt werden können.